Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR HAUSBETREUUNG, WINTERDIENST UND GARTENGESTALTUNG

I. Geltung der AGB

Die Lieferungen und Leistungen von Hausbetreuung Jürgen Schneider, 3400 Klosterneuburg, Inkustraße 1-7/8/1, nachfolgend „Auftragnehmer“, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, eine Änderung der Bedingungen vorzunehmen bzw zuzusichern. Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Sollte diesen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden, gelten sie als voll inhaltlich anerkannt.

II. Änderung der Leistung / Hinweispflicht Auftraggeber

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls dies technisch bedingt ist oder sich sonstwie Neuerungen ergeben. Falls bestimmte Objekte oder Gegenstände einer besonderen Behandlung bedürfen, verpflichtet sich der Auftraggeber, darauf hinzuweisen. Kommt der Auftraggeber seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

III. Bereitstellungsverpflichtung durch Auftraggeber

Der Auftraggeber liefert kaltes und warmes Wasser sowie Strom für den Betrieb der Reinigungsmaschinen, ohne dies in Rechnung zu stellen. Sonderleistungen, die nicht vom Auftrag erfasst sind, wohl aber erbracht wurden, sind vom Auftragnehmer nach Stundensatz zzgl Materialkosten verrechenbar.

IV. Entgelt / Fälligkeit / Verzug

Die Preise verstehen sich netto ohne Abzug. Der in Rechnung gestellte Kaufpreis / Werklohn / Arbeitsleistung ist mit Erhalt der Rechnung auf unser bekannt gegebenes Konto zur Zahlung fällig. Bei Verzögerung der Zahlung sind Verzugszinsen zu einem Zinssatz von acht Prozent pA fällig. Wir stellen pro Mahnung EUR 20,00 zzgl USt in Rechnung. Im Verzugsfall verpflichtet sich der Kunde / Auftraggeber alle uns aus einer Mahnung entstehenden Kosten und Spesen, insbesondere Inkassospesen, Gerichtskosten sowie gerichtliche und aussergerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen. Bei Nichtzahlung einer offenen Rechnung binnen 30 Tagen, müssen wir ohne Verständigung des Auftraggebers unsere Leistung nicht mehr erbringen.

V. Haftung

Wir haften für alle Schäden, die wir grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachen. Unsere Haftung ist der Höhe nach mit dem Betrag begrenzt, den die Haftpflichtversicherung im Schadenfall deckt. Bei Sachschäden gilt der Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsenverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber. Das Vorliegen von Vorsatz und Fahrlässigkeit muss uns nachgewiesen werden. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, soferne nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

VI. Abwerbeverbot / Pönale

Der Auftraggeber wird keine Arbeitskräfte des Auftragnehmers abwerben und auch keine vom Auftragnehmer in seinem Objekt eingesetzte Person innerhalb von 12 Monaten nach Austritt beschäftigen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine nicht vom Schaden abhängige, verschuldensabhängige Pönale in Höhe von 5 Monatspauschalen, mindestens jedoch EUR 5.000,00 zu bezahlen.

VII. Besondere Bedingungen für Hausbetreuung

i. Reinigung

Es ist ausschließlich normale Verschmutzung zu reinigen. Außergewöhnliche Verschmutzung wird gesondert nach Aufwand verrechnet. Dies gilt insbesondere für Reinigung nach Tätigkeit von Professionisten, Entfernung von Fäkalien, Erbrochenem, Entfernung nichtwasserlöslicher Flecken (zB Lack, Farbe, Teer, Wachs, usw), Abtransport von Fahrnissen, Schutt, groben Verunreinigungen, usw. Zur Dokumentation der Reinigung wird eine Kontrollliste verwendet. Bei Minusgraden wird nur gekehrt und nicht aufgewaschen. Glühbirnen werden im Zuge der regulären Reinigung kontrolliert und nach Bedarf getauscht, jedoch nur bei Standardlampen (= 40 – 100 Watt Glühbirnen), die mit einer 5-stufigen Leiter zu erreichen sind. Extraanfahrten werden gesondert nach Aufwand verrechnet. Reinigungsarbeiten (Stiegenhausreinigung) werden gemäß dem Angebot des Auftragnehmers an Werktagen, durchgeführt.

ii. Laufzeit / Veräußerung / Wechsel Hausverwaltung

Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, mit eingeschriebenem Brief, gekündigt werden. Wird die Liegenschaft veräußert oder wechselt die Hausverwaltung bleibt dennoch der Auftraggeber für eine Kündigung des Vertrages zuständig und verantwortlich.

iii. Diskretion

Das Reinigungspersonal ist angewiesen, Anweisungen nur von den Bevollmächtigten des Auftragnehmers entgegen zunehmen. Dem Personal des Auftragnehmers ist es ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke zu nehmen sowie Schreibtische oder andere Behältnisse zu öffnen, soweit dies nicht zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind vom Umfang der auszuführenden Tätigkeiten sowie den Einsatzzeiten zu informieren. Das Personal des Auftragnehmers ist angewiesen, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.

VIII. Besondere Bedingungen für Winterdienst

  i. Leistungen

Die im Vertrag explizit angeführten Flächen werden in der Wintersaison von Schnee und Eis gesäubert. Bei Glatteis wird gestreut. Je nach Gegebenheit vor Ort erfolgt die Räumung händisch oder maschinell. Die Wintersaison dauert von 1. November bis 31. März.

ii. Laufzeit/Veräußerung/Wechsel Hausverwaltung

Die vorliegende Vereinbarung gilt für eine Wintersaison. Sie verlängert sich jeweils um eine weitere Wintersaison, wenn nicht bis zum 30.06. des Folgejahres gekündigt wird. Wird die Liegenschaft veräußert oder wechselt die Hausverwaltung bleibt der Auftraggeber für eine Kündigung des Vertrages zuständig und verantwortlich.

iii. Leistungserbringung

Die Leistungserbringung erfolgt bei nächtlichem Schneefall oder Glatteis in den Nachtstunden (ca. 2.00 bis 6.00 Uhr) und wird bei anhaltendem Schneefall im Zuge weiterer Einsätze fortgesetzt. Ein Anspruch auf bestimmte Arbeitszeit besteht nicht, ausgenommen dies wird im Vertrag, bzw. in gesonderten Leistungskonzepten ausdrücklich schriftlich seitens des Auftragnehmers bestätigt. Die Intervalle betragen 4-6 Stunden. Bei Einsetzen der Niederschläge unter tags erfolgt der Einsatzbeginn mit Liegenbleiben des Schnees oder Auftreten von Glatteis, sobald eine Betreuung notwendig erscheint. Die Betreuung der Liegenschaft erfolgt dann innerhalb von maximal 4-6 Stunden. Zu diesen Zeitangaben ist eine dem technischen Aufwand und der Verkehrssituation entsprechende Anfahrtszeit zuzuzählen. Eine vollständig schneefreie Räumung (Schwarzräumung) des Gehsteiges ist nicht vorgesehen. Wir sind daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Flächen zur Gänze schneefrei zu machen. Eventuell verbliebene Schneerestmengen werden durch Streusplitt verkehrssicher gemacht. Für unvorhergesehene Eisbildung und Schneelage (z.B. defekte oder gefrorene Dachrinnen, Dachlawinen) ist der Auftragnehmer sowohl von der Haftung wie auch von der Leistungserbringung befreit; dies gilt ebenso bei nur regional auftretenden Niederschlägen. Schnee wird nicht abtransportiert. Dies bedarf gesonderter Vereinbarung und wird gesondert nach Aufwand verrechnet. Gleiches gilt für das Kehren von Streusplitt. Der Auftraggeber hat für räumsichere Abgrenzungen zwischen Räumungsflächen und anderen Flächen zu sorgen. Für Schäden mangels Abgrenzung haften wir nicht. Es ist nicht zu verhindern, dass Streumaterial und dergleichen in den Wiesen- und Grünflächenbereich eindringt bzw. sich ausbreitet.

iv. Kehren / Streusplitt

Saison-Schlusskehrungen werden in den Monaten April, Mai (evtl. schon März) nach regionalen Aspekten durchgeführt und sind im Preis inkludiert. Sollte der zu kehrende Streusplitt, bzw. die zu kehrende Fläche zusätzlich verunreinigt sein, wird der dadurch entstandene Mehraufwand gesondert nach Aufwand verrechnet. In Extrem-Situationen erfolgt keine Kehrung. Dies gilt analog für Streumittel-Depots. Die Entfernung von Streusplitt und dergleichen in Wiesen- und Grünflächen ist gesondert zu beauftragen und wird gesondert verrechnet.

v. Allgemeines

Ist die Säuberung von Innenflächen vereinbart, hat der Auftraggeber zwei Schlüssel bereitzustellen. Ein neuerliches Anfahren der Liegenschaft nach Aufsperren durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen. Sollte trotz hoher Sorgfalt ein oder beide Schlüssel verloren gehen, haftet der Auftragnehmer nur mit einer Pauschale von max. € 22,– pro Schlüssel. Unverparkte Parkplätze werden maschinell geräumt. Innenflächen, wie Parkplätze und Höfe, werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche (15 – 20 % der Fläche) geräumt. Ist aufgrund der Niederschlagsmenge eine größere Lagerfläche nötig, verringert sich die zu räumende Fläche. Der Auftragnehmer hat auch dann Anspruch auf Entgelt, wenn witterungsbedingt keine oder nur wenige Arbeiten anfallen, da er ja ungeachtet dessen Kapazitäten bereithalten muss. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Ausdrücklich vereinbart wird, dass Hausverwaltungen und Vertreter des Liegenschaftseigentümers den Auftrag auch in eigenem Namen erteilen und deshalb persönlich für die Vertragserfüllung und Bezahlung haften. Schneeräumarbeiten, die der Auftraggeber durch Eigen- oder Fremdpersonal durchführen lässt, werden nicht anerkannt. Entfernt der Auftraggeber vorhandenen Streusplitt, ist der Auftragnehmer binnen 24 Stunden in Kenntnis zu setzen. Für Beschädigungen an unbefestigten zu räumenden Flächen können wir keine Haftung übernehmen. Der Auftraggeber gestattet uns (kostenfrei) die Anbringung eines Zeiterfassungsdatenpunktes im Objekt.

IX. Besondere Bedingungen für Gartenbetreuung

i. Leistungserbringung

Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Witterungsabhängige Arbeiten können nur bei geeigneter Witterung durchgeführt werden und sich dementsprechend verzögern bzw. unmöglich sein. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Erfüllung des Auftrages am Ausführungsort ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.

ii. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles die Lieferung entfernen. Allfällig darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

X. Gerichtsstand / Rechtswahl

Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden ausschließlich von dem für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gericht entschieden. Wir sind zudem berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Es ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des EVÜ anzuwenden. Die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

XI. Sonstiges

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Sollten Bestimmungen bzw. wesentliche Bestandteile der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw lückenhaft sein oder werden, so wird hiedurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen bzw Lücke tritt ersatzweise eine Regelung, wie sie die Parteien zur Erreichung des (wirtschaftlich) gleichen Ergebnisses in Kenntnis der Unwirksamkeit bzw Lücke vereinbart hätten.